Frühere Gemeinde | Sprengel Stade, KK Verden | Patrozinium: – | KO: Keine Kirchenordnung
Orts- und Kirchengeschichte
Urkundlich ist der Ortsname erstmals im Jahre 1486 als Morsen vel Lerdorpe (Morsum oder Lerdorpe) belegt.1 Morsum lag im Herrschaftsgebiet der Bremer Erzbischöfe (Vogtei bzw. Amt Thedinghausen des Erzstifts Bremen), aber auch die seit 1202 urkundlich belegten Gf. von Hoya hatten hier in Moerßen „Leutte wonen“, wie es 1583 im Erbregister des Amtes Hoya heißt.2 Nach Ende des Dreißigjährigen Krieges wurde das Erzstift Bremen säkularisiert und kam zusammen mit dem ebenfalls säkularisierten Hochstift Verden unter schwedische Herrschaft (vereinigte Herzogtümer Bremen-Verden). 1679 fiel Morsum zusammen mit dem gesamten Amt Thedinghausen an die Hzg. von Braunschweig-Lüneburg (Nordischer Krieg, Frieden von Celle). Nach der 1681 erfolgten Teilung des Amtes zwischen den welfischen Hzg. kam Morsum mit dem östlichen Teil des Amtes an das Fsm. Lüneburg (1705 Kfm. Braunschweig-Lüneburg bzw. Kurhannover) und zählte dort zum neugebildeten Amt Westen-Thedinghausen.3 In französischer Zeit gehörte Morsum 1810 kurzzeitig zum Kgr. Westphalen und zählte dann bis 1813 zum Kanton Thedinghausen im Arrondissement Bremen des Departements Wesermündung im Kaiserreich Frankreich. Danach kam der Ort wieder zum Amt Westen-Thedinghausen, nun im Kgr. Hannover. Von 1852 bis 1859 gehörte Morsum zum kurzlebigen Amt Schwarme, dann kam der Ort zum Amt Verden. Mit der Annexion des Kgr. Hannover wurde Morsum 1866 preußisch. Bei Einführung der Kreisverfassung 1885 kam Morsum zum Lkr. Verden. 1972 wurden Ahsen-Oetzen, Beppen und Wulmstorf nach Morsum eingemeindet, das im gleichen Jahr zu den Mitgründern der Samtgemeinde Thedinghausen zählte. 2006 wurde Morsum nach Thedinghausen eingemeindet. Im Jahre 1813 lebten gut 700 Menschen in Morsum, 1895 rund 275, 1966 etwa 710 und 2005 knapp 2.860 (mit Eingemeindungen).
Kirchlich gehörten Morsum und seine 1972 eingemeindeten Nachbardörfer ursprünglich zum Kirchspiel Lunsen. Daran änderte sich auch nichts, als 1681 mit der welfischen Besitzteilung im Amt Thedinghausen Lunsen an Braunschweig-Wolfenbüttel fiel und Morsum an Braunschweig-Lüneburg (Kurhannover). Die beiden Dörfer gehörten seitdem bis hinein in die zweite Hälfte des 20. Jh. verschiedenen Landeskirchen an. Die pfarramtliche Versorgung der hannoverschen Dörfer Morsum, Wulmstorf, Beppen und Hagen-Grinden lag beim braunschweigischen Kirchspiel Lunsen. Zum 1. Oktober 1929 wurde für die hannoverschen Dörfer die Kirchengemeinde Morsum gegründet.4 Praktische Auswirkungen hatte dies nicht.5 Die neue hannoversche KG Morsum wurde mit der braunschweigischen KG Lunsen zur Gesamtkirchengemeinde Lunsen zusammengeschlossen, Pfarrsitz blieb Lunsen.6 Nach der Kirchengemeindesatzung, vereinbart im Vertrag zwischen den beiden Landeskirchen vom 13./22. Dezember 1928, bestand als Organ der Selbstverwaltung der Gesamtkirchengemeinde Lunsen ein Kirchenausschuss, der sich unter dem Vorsitz des Lunser Pastors zusammensetze aus fünf gewählten Vertretern aus Lunsen und elf gewählten Vertretern aus der KG Morsum (vier aus Morsum, drei aus Wulmstorf, zwei aus Beppen, zwei aus Hagen-Grinden). Für die Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde Lunsen fand das braunschweigische Kirchenrecht Anwendung. Die elf Morsumer Mitglieder des Kirchenausschusses bildeten gleichzeitig den KV der KG Morsum.
Nachdem die KG Lunsen zusammen mit der KG Thedinghausen zum 1. Januar 1976 zur Landeskirche Hannovers gewechselt war, schloss das Landeskirchenamt die beiden KG Morsum und Lunsen zum 1. Juli 1976 zur „Ev. luth. St. Cosmae- und Damiani-Kirchengemeinde Lunsen“ zusammen und hob die Gesamtkirchengemeinde Lunsen auf.7 Bei der ersten Visitation der KG Lunsen merkte der Sup. des KK Verden an, die Kirchenvorsteher hätten nichts von der Existenz der früheren KG Morsum gewusst. Er selbst wiederum ging irrtümlich davon aus, dass neben der KG Morsum auch eine KG Wulmstorf bestanden hätte.8
Umfang
Beppen, Morsum, Neu Morsum, Neu Wulmstorf, Nottorf und Wulmstorf. Bis 1968 auch Hagen-Grinden (teilweise, dann zur KG Etelsen).9
Aufsichtsbezirk
Mit Gründung der KG 1929 zum KK Verden.
Kirchenbau
Keine Kirche.
Friedhof
Kommunaler Friedhof in Wulmstorf, angelegt 1860, Glockenträger erbaut 1860, 1959/60 durch einen neuen ersetzt.
Landeskirchliches Archiv Hannover (LkAH)
L 5g Nr. 842 (LSuptur. Stade).
Kirchenbücher
Morsum ist in die braunschweigische Kirchengemeinde Lunsen eingepfarrt. Die Eintragungen in den dortigen Kirchenbüchern:
Taufen: ab 1633 (Lücken: 1650, 1662–1677; unvollständig: 1633–1649, 1651–1661)
Trauungen: ab 1633 (Lücken: 1650, 1662–1677; unvollständig: 1633–1649, 1651–1661)
Begräbnisse: ab 1633 (Lücken: 1650, 1662–1677; unvollständig: 1633–1649, 1651–1661)
Konfirmationen: ab 1780
Literatur
A: Gade, Hoya und Diepholz II, S. 31–32.
B: Kurt Asendorf: Morsum in der Samtgemeinde Thedinghausen (= Heimatbuch Morsum), Weyhe-Jeebel 1986.
Fußnoten
- Asendorf, S. 19.
- Zit. in Hoyer UB I, Heft V, S. VII: „Im Stifft Bremen (Gegensatz zum Amte Hoya) hat unser G[nädiger] F[ürst] her (Herz. Wilhelm von Br. u. Lün.), auch S[eine] F[ürstlichen] G[naden] Leutte wonen, Sonderlich im Carspel Blender und In den Dorfferen Lunsen, Inschen, Winckel. Holtorff hiddestorff. wulmstorff. Moerßen, Beppen, Gaelstorff, Schwarme, Großen Borstel, Blender, Varste und holtem, Diese leutte haben Itze und allemahl nach dem Hauße Hoya geben die Landschatzung, Reichs und Turckensteur.“ Nachdem die Grafen von Hoya 1582 in männlicher Linie ausgestorben waren, fiel die Gft. Hoya an die welfischen Hzg. zu Braunschweig-Lüneburg.
- Müller, Amt Thedinghausen, S. 108 f. und Abb. 1 (nach S. 409).
- KABl. 1929, S. 91.
- Im „Heimatbuch Morsum“ bleibt die KG unerwähnt.
- Zum Folgenden: LkABl. 1929, S. 49 ff.
- KABl. 1975, S. 231 f.; KABl. 1976, S. 120; vgl. auch L 5g, Nr. 842.
- LkAH, L 5g, Nr. 229 (Visitation 1979): „Erst zu diesem Zeitpunkt [als Lunsen zur Landeskirche Hannovers wechselte] wurden auch die nominell noch bestehenden Kirchengemeinden Morsum und Wulmstorf aufgelöst. Der Kirchenvorstand wußte allerdings über die Existenz dieser beiden Kirchengemeinden nichts.“
- KABl. 1968, S. 104 f.